Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 TP 4 Auszüge
Literatur
Fellner, Gebührenrechtlich maßgebliche Gesetzesbeschlüsse zum Jahresende 2009, SWK 2010, S 52.
1
Gegenstand dieser Tarifpost sind die taxativ aufgezählten, als Auszüge aus amtlichen Büchern, Registern und Matriken bezeichneten und daraus angefertigten Abschriften. Insofern stellt sich diese Tarifpost als Sondernorm der TP 1 des § 14 GebG dar.
Durch die gemäß § 14a GebG ergangene GebG-ValV 2011, BGBl II 2011/191, wurde die Gebühr mit Wirkung vom von 6,60 € auf 7,20 € erhöht.
Die vom Abs 1 Z 1 der TP 4 mit einer festen Gebühr belegten Auszüge sind amtlich angefertigte Abschriften oder Teil-Abschriften aus amtlichen Unterlagen oder auch aus nur amtlich verwahrten Privat-Unterlagen. Solche Auszüge nach Abs 1 Z 1 unterliegen derselben festen Gebühr wie die amtlichen Abschriften nach § 14 TP 1 Abs 1 Z 1 GebG.
Unter die Bestimmung des § 14 TP 4 Abs 1 Z 1 GebG sind auch die Beurkundungen des Notars über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern im Sinne des § 89 a NotO (idF BGBl I 2008/68) zu subsumieren.
Nicht unter § 14 TP 4 GebG fallen Grundbuchs- und Firmenbuchauszüge, die ein Notar als Gerichtskommissär gemäß §§ 2a und 2b Gerichtskommissärsgesetz im Wege automationsunterstützter Da...