Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 7
Literatur
Zahn, Rechtsgemeinschaft und gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Gebührenrecht, ÖStZ 1957, 180; Schmidt, Rechtsgemeinschaften im Gebührenrecht, FJGVR 1976, 13; Schmidt, Der gemeinschaftliche Rechtsgrund im Gebührenrecht, FJGVR 1976, 17; Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Österreichisches Standesamt 1984/3, 18; Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines zu § 7 GebG | |
II. | Die Rechtsgemeinschaft | |
III. | Der gemeinschaftliche Rechtsgrund |
I. Allgemeines zu § 7 GebG
1
Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr - trotz Beteiligung mehrerer Personen am gebührenpflichtigen Vorgang - nur im einfachen Betrag zu berichtigen, wenn die mehreren Personen
in einer solchen Rechtsgemeinschaft stehen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder
ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten ().
Nach dem Wortlaut des Gesetzes trifft die Begünstigung, die Gebühr nur einmal zu erheben, dann zu, wenn nur eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist, also wenn entweder eine Rechtsgemeinschaft oder ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund gegeben ist. Im...