KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
4. Aufl. 2023
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§ 4 Bezugsbeginn
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Bezugsbeginn | |
III. | Fristenlauf | |
IV. | Legitimation | |
V. | Besonderheiten |
I. Allgemeines
1
Der Bezug des KBG und der Beihilfe zum (pauschalen) KBG (§ 9) gebührt nur auf Antrag (ebenso wie in der AlV, KV und PV). Der Antrag ist bei jenem KVT einzubringen, der nach § 28 für die Durchführung der KV zuständig ist. Personen, die KBG beziehen, sind in der KV teilversichert (zu den Ausnahmen s § 28 Abs 1). Die Zuständigkeit für die Durchführung der Teilversicherung richtet sich danach, wo die KBG-Bezieherinnen Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen haben. Wenn kein solcher Bezug vorliegt, ist die KBG-Beziehende dort krankenversichert, wo sie es zuletzt war. Liegt keine Versicherung nach dem ASVG, BSVG, GSVG oder B-KUVG vor, so sind die Beziehenden bei der Gebietskrankenkasse teilversichert, bei der der Antrag auf KBG gestellt wurde (zB für Mütter, die Schülerinnen und nicht selbst krankenversichert sind).
2
Der zuständige KVT entscheidet über den gestellten Antrag mittels Bescheid (aber nur im negativen Fall), der nach § 65 Abs 1 Z 8 ASGG im Rahmen der sukzessiven Kompetenz beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann. Partei im Verfahren vor dem Arbeits- un...