Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 36 Strafbestimmungen
EB zu Nov. 2016
Die hier vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Exekutionstitel, der Strafbestimmungen und des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind aufgrund der Änderungen der vorangehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit den Neuerungen im Bereich der bebauten Baugrundstücke und der Siedlungserweiterungsflächen sowie der Aufhebung der bisher vorgesehenen freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen erforderlich.
EB zu Nov. 2009
Aufgrund des Entfalls des § 5 Abs. 2 TGVG hat auch die auf diese Bestimmung Bezug nehmende Strafbestimmung des § 36 Abs. 1 lit. e TGVG zu entfallen.
Kommentar
Zu § 36 lit. d
Nach lit. d ist es strafbar, wenn trotz Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb der Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes weiterhin genutzt oder die Nutzung zugelassen wird.
Zivilrechtlich besteht nach Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung keine Verpflichtung zur Rückabwicklung, wohl aber eine Berechtigung. Es kann somit kein Vertragspartner gezwungen werden, gegen den anderen die Klage auf Rückabwicklung einzubringen. Eine derartige Rückabwicklung ist, wie eine Vielzahl von Fällen gezeigt hat, oft weder j...