Tiroler Grundverkehrsgesetz
7. Aufl. 2019
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§ 7a Interessentenregelung
EB zu Nov. 2012 zu § 7a Abs. 4 erster Satz
Hier erfolgt lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass der Interessent alle Voraussetzungen der Interessenteneigenschaft, insbesondere auch jene der neu eingeführten Aufstockungsbedürftigkeit, mit der Anmeldung glaubhaft zu machen hat.
EB zu Nov. 2012 zu § 7a Abs. 8 und 9
Für die Erreichung der mit den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen verfolgten Ziele ist die Anwendung der Interessentenregelung auf die in den lit. a, b und c des neuen Abs. 8 angeführten Rechtserwerbe nicht erforderlich. Die lit. a betrifft Rechts-, d.h. in der Regel Eigentumserwerbe aufgrund von Tausch- und Realteilungsverträgen. Tauschverträge sollen zur Vermeidung von Umgehungen allerdings nur dann von der Interessentenregelung ausgenommen sein, wenn es sich bei sämtlichen Tauschflächen um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke handelt und ein Tausch im engeren Sinn (also keine gemischte Schenkung und auch kein Tausch- und Kaufvertrag) vorliegt, dessen Gegenstand objektiv wertgleiche Grundstücke sind. Realteilungsverträge dienen der Beseitigung ideellen Miteigentums und sollen daher auch nicht dem Interessentenverfahren unterworfen we...