WGarG 2008 § 61. Vollzugsbestimmung, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

8. Teil Behörden und Verfahren

§ 61. Vollzugsbestimmung

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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