5. Teil Systemnutzungsentgelt
4. Hauptstück Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 63. Netzebenen
Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
4. Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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