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ElWOG 2010 § 63. Netzebenen, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

5. Teil Systemnutzungsentgelt

4. Hauptstück Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 63. Netzebenen

Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);

4. Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-31414