ElWOG 2010 § 29. Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers, BGBl. I Nr. 110/2010, gültig ab 03.03.2011

4. Teil Der Betrieb von Netzen

3. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

3. Abschnitt Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO)

§ 29. Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

(1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ausübt und die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.

(2) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

(3) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den unabhängige Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von vier Wochen diese mit Bescheid zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 2, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.

(5) Das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und verlangt vom unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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