Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 5., BGBl. II Nr. 345/2004, gültig ab 02.09.2004

§ 5.

(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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