AuslBG § 31a., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1993 bis 01.06.1996
Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 31a.
Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAF-30944