Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 14b. Einschränkung des Geltungsbereiches
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.
(2) Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bestanden haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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RAAAF-30944