Einkommensteuergesetz
2023
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§ 4a EStG — Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl II 2020/579)
Auf Grund des § 4a Abs. 4 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, BGBl. II Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender § 3 angefügt:
„§ 3. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit in Kraft.“
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
§ 4a wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrag...