Einkommensteuergesetz
2023
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§ 4 EStG — Gewinn
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
In § 4 Abs 4 Z 1 werden nach der lit c folgende Sätze angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege einer Verordnung vorzusehen, dass Beiträge für Zwecke der Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung elektronisch übermittelt werden. In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und die von der Übermittlung betroffenen Beiträge zu bezeichnen. In der Verordnung ist auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen; es kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.“
In-Kraft-Treten:
§ 4 Abs 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 984/A BlgNR XXVI. GP):
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensökonomie s...