Einkommensteuergesetz
2023
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§ 86 EStG — Lohnsteuerprüfung
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch BGBl I 2020/54
§ 86 Abs 1 lautet:
„(1) Dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
1. der Lohnsteuer,
2. der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall
sowie die für die Erhebung
3. des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und
4. des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998)
maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.“
In-Kraft-Treten:
§ 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/54, tritt mit in Kraft (§ 124b Z 354).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 480/A BlgNR XXVII. GP):
Die Modalitäten für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben ergeben sich aus dem PLABG. Dieser Umstand wird berücksichtigt.
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das die Zusammenführung der Prüfungsor...