AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 53b Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
Materialien
BGBl I 1998/158 (Art 1) (AB 1167 BlgNR 20. GP); BGBl I 2013/161 (RV 2211 BlgNR 24. GP).
Literatur
Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Gebührenanspruch | ||
II. | Judikatur | ||
A. | Kostentragung | ||
B. | Umsatzsteuer | ||
C. | Gefährdung des notwendigen Unterhalts | ||
D. | Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren |
I. Kommentierung
A. Allgemeines
1
Mit der AVG-Novelle 1982 (BGBl 1982/199) schuf der Gesetzgeber in § 53a AVG zunächst gemeinsam mit dem Gebührenanspruch nichtamtlicher Sachverständiger auch jenen der nichtamtlichen Dolmetscher. Mit der Novelle BGBl I 1998/158 wurden die Normen betreffend den Gebührenanspruch nichtamtlicher Sachverständiger und nichtamtlicher Dolmetscher getrennt. Seitdem ist der Gebührenanspruch nichtamtlicher Dolmetscher in § 53b AVG geregelt. Diese Bestimmung erfuhr durch die Novelle BGBl I 2013/161 eine Neufassung, ohne von ihrem Inhalt als Verweisungsnorm gegenüber der früheren Bestimmung wesentlich abzuweichen.
B. Gebührenanspruch
2
Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, während amtlichen Dolmetschern ein solcher Anspruch nicht...