AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51 Vernehmung von Beteiligten
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentierung
1
Auch die Vernehmung von Beteiligten (§ 8 AVG) kommt als Beweismittel in Frage. In diesem Fall gelangen die § 48 (Vernehmungshindernisse) und 49 (Entschlagungsgründe) AVG zur Anwendung. Es ergibt sich, dass auch Beteiligte verpflichtet sind, einer Ladung Folge zu leisten, und ihre Aussage vor der Behörde zu tätigen. Befolgt ein Beteiligter eine Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht, verweigert er die Aussage ohne Angabe von Gründen oder beharrt er auf seiner Aussageverweigerung, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt erkannt wurden, kann dem Beteiligen die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt werden (s § 49 Abs 5 AVG). Dass der Beteiligte trotz der ihn potentiell treffenden negativen Folgen nicht nach § 50 AVG über diese aufzuklären ist, erscheint tatsächlich inkonsequent (Hengstschläger/Leeb, VerwV Rz 395). Allerdings unterliegt seine Falschaussage auch keiner strafgerichtlichen Sanktion.
2
Als Zeugen dürfe...