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Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4276-5

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Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 44d

Günther Gast/Arnold Autengruber

Materialien

BGBl I 1998/158 (AB 1167 20. GP).

Übersicht


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I.
Kommentierung
A.
Voraussetzung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung
1
B.
Kundmachung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung
24

I. Kommentierung

A. Voraussetzung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung

1

§§ 44d und 44e räumen der Behörde die Möglichkeit ein, im Großverfahren eine volksöffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem Ermessen.

Voraussetzung für eine volksöffentliche mündliche Verhandlung ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag durch Edikt gem § 44a Abs 1 kundgemacht wurde. Dann kann die Behörde auch eine mündliche Verhandlung mit Edikt nach den Vorschriften des § 44a Abs 3 anberaumen. Wenn die mündliche Verhandlung nach dem Antrag mit Edikt anbe...

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

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