AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 44c
Materialien
BGBl I 1998/158 (AB 1167 20. GP).
Literatur
Grabenwarter, Großverfahren nach dem AVG, ZfV 2000, 718; Kante, Verwaltungsrechtliche Großverfahren, 2001; Köhler, Das konzentrierte Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsreformgesetz 2001, ZfV 2003, 138; Lampert/Bußjäger, Kundmachung und Auflage im UVP-Genehmigungsverfahren, ZVG 2016, 106; Pabel, Die Durchführung von Großverfahren, RFG 2009; Primosch, Ediktkundmachungen in weit verbreiteten Tageszeitungen, ecolex 2017, 573; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999).
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
A. | Zweck einer öffentlichen Erörterung | ||
B. | Voraussetzungen einer öffentlichen Erörterung | ||
C. | Kundmachung einer öffentlichen Erörterung | ||
D. | Durchführung einer öffentlichen Erörterung |
I. Kommentierung
A. Zweck einer öffentlichen Erörterung
1
Eine öffentliche Erörterung soll ein Forum bilden, auf dem sich jedermann über das Vorhaben informieren, Fragen an Antragsteller und Sachverständige richten und seine Meinung zum Projekt äußern kann. Um diesen Zweck nicht zu gefährden, geht der Antrag in § 44c Abs 3 von einer strikten Trennung zwischen öffentlicher Erörterung und mündlicher Verhandlung aus: Weder soll es möglich sein, im Rahmen...