Körperschaftsteuergesetz
1. Aufl. 2011
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§ 6b KStG — Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Anderes Gesetz/Andere Fassung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
(BGBl 1994/554 idF BGBl II 2001/22 und BGBl II 2002/129)
Auf Grund des § 6b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet:
Beteiligungshöchstausmaß der Gründer
§ 1. (1) Die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.
(2) Steigt die Beteiligungsquote der Gründer in der Folge durch Rückkäufe in wirtschaftlich begründeten Fällen über 30 %, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn der Rückkauf in das Umlaufvermögen des jeweiligen Gründers erfolgt.
(3) Übersteigt das Beteiligungsausmaß der Gründer auf Grund einer Kapitalerhöhung 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn sie bis zum Ablauf des siebenten auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Jahres beendet wird.
Geschäftsgegenstand
§ 2. (1) Als Eigenkapital im Sinne des § 6b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt das Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 HG...