Einkommensteuergesetz
2023
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§ 3 EStG — Steuerbefreiungen
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
1. Änderung durch das 19. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/48)
In § 3 Abs 1 Z 17 wird der Betrag von „4,40 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt und der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 3 Abs 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/48 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 353).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 537/A BlgNR XXVII. GP):
Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen angehoben werden, und zwar von 4,4 Euro auf 8 Euro für Mahlzeiten und von derzeit 1,10 Euro auf 2 Euro für Lebensmittel. Durch die Anhebung der Höchst...