Einkommensteuergesetz
2016
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§ 93 ESTG — Abzugspflicht
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 93 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:
„(1a) Der Abzugsverpflichtete ( § 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer ( § 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“
b) In Abs 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.
c) In Abs 6 Z 2 wird die Wortfolge „höchstens 25%“ durch die Wortfolge „höchstens 27,5%“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 93 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist ab dem anzuwenden.
Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem noch § 27a Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 anzuwenden (§ 124b Z 281).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Zu Abs 1a:
Da...