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Gruber/Harrer

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1030-6

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Gruber/Harrer - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 51

Friedrich Harrer

Materialien

Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 72;

GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): RV 5 BlgNR 15. GP 9;

FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 25, 28.

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Anmeldung
230
A.
Zuständige Personen, Form, Vertretung
27
B.
Anzuschließende Urkunden
822
1.
Übersicht
8
2.
Notarielle Beurkundung des Beschlusses
9, 10
3.
Vollständiger Wortlaut des Gesellschaftsvertrages
1113
4.
Nachweis des gültigen Zustandekommens
1418
5.
Zustimmungserklärungen
19, 20
6.
Besondere gesetzliche Regelungen
21, 22
C.
Zuständiges Gericht
D.
Satzungsändernde Beschlüsse ohne Generalversammlung
E.
Pflicht zur Anmeldung
2530
III.
Eintragung und Veröffentlichung
3141
A.
Prüfung durch das Firmenbuchgericht
3137
B.
Inhalt der Eintragung
3841
IV.
Rechtsfolgen
V.
Rechtsmittel
VI.
Heilung
4449

I. Allgemeines

1

Nach § 51 ist jede Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Firmenbuch anzumelden. Die Bestimmung muss im Zusammenhalt mit § 49 Abs 2 gesehen werden. Vor der Eintragung in das Firmenbuch entfaltet die Änderung des Gesellschaftsvertrages „keine rechtliche Wirkung“. Die Gesellschaft ist zwar nicht verpflichtet, die Änderung anzumelden. Ohne Eintragung wird die Änderung jedoch nicht wirksam. – § 51 Abs 2 verweist auf §§ 11 und 12. Diese Bestimmungen regeln die ...

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