GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 24a Auskunftspflicht der Geschäftsführer
Materialien
IRÄG 1997 (BGBl I 1997/114): RV 734 BlgNR 68 f.
Literatur
Arnold, Zeitangaben im GmbHG, in FS Doralt I (2004); Schopper, Nachvertragliche Pflichten (2009).
Übersicht
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Recht auf Auskunft | ||
A. | Beginn und Ende | ||
B. | Gegenstand der Auskunftspflicht und Grenzen |
I. Allgemeines
1
§ 24a wurde samt Überschrift durch das IRÄG 1997 (BGBl I 1997/114) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien ist es besonders in Krisensituationen, wie etwa in der Insolvenz der Gesellschaft, häufig der Fall, dass keine Geschäftsführer mehr vorhanden sind, die Auskünfte über die Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft geben können. Aus diesem Grund legt das IRÄG 1997 mit der Schaffung des neuen § 24a ausdrücklich eine Auskunftsverpflichtung ausgeschiedener Geschäftsführer fest. Diese sollen eine Informationslücke ausfüllen.
2
Die Geschäftsführer sollen für einen gewissen Zeitraum nach Beendigung ihrer Organstellung der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sein, im Rahmen des Zumutbaren Auskünfte über die Geschäfte und die Vermögenswerte der Gesellschaft zu erteilen. Bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßsta...