GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 3 UmwG Anmeldung und Eintragung der Umwandlung
Materialien
Stammfassung: EU-GesRÄG (BGBl 1996/304), RV 32 BlgNR 20. GP 6;
AktRÄG 2009 (BGBl I 2009/71): RV 208 24. GP 29.
Literatur
Gall/Potyka/Winner, Squeeze-out (2006); Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010); Kalss, Die Umwandlung nach dem UmwG idF der RV zum EU-GesRÄG 1996, ecolex 1996, 264.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Anmeldung | ||
A. | Zuständiges Gericht | ||
B. | Notwendige Unterlagen | ||
III. | Eintragung des Nachfolgerechtsträgers | ||
A. | Nachfolgerechtsträger ist nicht eintragungspflichtig | ||
B. | Nachfolgerechtsträger wird durch die Umwandlung eintragungspflichtig | ||
C. | Nachfolgerechtsträger ist bereits vor der Umwandlung in das Firmenbuch eingetragen |
I. Allgemeines
1
§ 3 UmwG regelt die Gerichtszuständigkeit sowie die Voraussetzungen für Anmeldung (§ 3 Abs 1 UmwG) und Eintragung (§ 3 Abs 2 UmwG) der Umwandlung. Die Vorschrift ist nicht nur auf die verschmelzende, sondern auch auf die errichtende Umwandlung anzuwenden.
II. Anmeldung
A. Zuständiges Gericht
2
Die Anmeldung der Umwandlung erfolgt konzentriert bei dem Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Zuständig für die Anmeldung sind die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl zusammen mit dem...