GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 70
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 80 f; HHB 272 BlgHH 17. Sess 2.
Literatur
Artmann, Ausfallhaftung der Mitgesellschafter einer GmbH für offen gebliebene Einlagen, in FS Reischauer (2010) 55; Gruber, Ausfallshaftung und Kaduzierung, JBl 2012, 273; Umfahrer, Die Treuhandschaft aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, in Apathy, Die Treuhandschaft (1995); Wünsch, Die Haftung der Gründer einer GmbH, GesRZ 1984, 1.
Übersicht
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Rz | |||||
I. | Allgemeines | ||||
II. | Haftung | ||||
A. | Voraussetzung | ||||
1. | Nichtaufbringung der Stammeinlage | ||||
2. | Kaduzierung | ||||
a) | Konkurs | ||||
3. | Verwertung | ||||
B. | Adressaten der Haftung | ||||
C. | Haftungsinhalt | ||||
D. | Zahlung | ||||
1. | Rechtsfolgen | ||||
2. | Ausgleichsansprüche |
I. Allgemeines
1
Zentraler Zweck dieser Norm ist die Herstellung und Sicherung des Stammkapitals der Gesellschaft zum Schutze der Gläubiger. Die Haftung nach § 70 ist gem § 71 zwingend und kann weder ganz noch teilweise im Gesellschaftsvertrag erlassen oder herabgesetzt werden.
2
Um die ungeschmälerte Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals zu sichern, versuchte der Gesetzgeber mit dieser Norm ein Äquivalent zu den strengen Regeln des Gründungshergangs und der Publizität der Gebarung bei der Aktiengesellschaft zu schaffen. Aus die...