Einkommensteuergesetz
2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27 ESTG — Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
§ 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs 2 Z 1 lit c lautet:
„c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;“
b) In Abs 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „des Bankwesengesetzes oder“.
c) In Abs 5 Z 8 lit d wird der Verweis „§ Z 5 zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 6 Z 5“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 360 BlgNR XXV. GP):
Zu § 27 Abs 2 Z 1 lit c und Z 2:
Im Jahr 2013 wurde mit dem BGBl I 2013/184 das Bankwesengesetz novelliert. Diese Änderung trat mit in Kraft und erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (im Folgenden: CRD IV), ABl. Nr. L 176 vom S. 338, in...