AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 11
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 2008/5 (RV 294 AB 365 23. GP); BGBl I 2018/58 (RV 195 AB 221 26. GP).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
A. | Frühere Fassungen | ||
B. | Konstellationen: Obsorgeberechtigter bzw Erwachsenenvertreter oder Abwesenheitskurator | ||
C. | Bestellung | ||
II. | Judikatur |
I. Kommentierung
A. Frühere Fassungen
1
§ 11 AVG wurde seit der Wiederverlautbarung zweimal novelliert. Mit BGBl I 2008/5 wurde die Wortfolge „die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN)“ durch die Wortfolge „die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN)“ ersetzt. Diese Änderung war eine Konsequenz des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001 (RV 294 BlgNR 23. GP, 7). Aufgrund des zweiten Erwachsenenschutzgesetzes wurden der Begriff „handlungsunfähig“ durch den Begriff „schutzberechtigt“ und der Begriff „Sachwalter“ durch den Begriff „Erwachsenenvertreter“ ersetzt. Als Schutzberechtigte sind dabei Minderjährige und Personen zu verstehen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen und unter d...