Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4276-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 78a

Sigmund Rosenkranz/Arno Kahl

Materialien

BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 2008/5 (RV 294 AB 365 23. GP).

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung
16
II.
Judikatur

I. Kommentierung

1

§ 78a AVG ist die Ausnahmeregelung zu § 78 AVG (s dort).

2

Nach § 78 Abs 1 erster Satz AVG kann die Freiheit von Bundesverwaltungsabgaben ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt werden.

Die Materialien (RV 294 23. GP, 16) führen aus, dass § 51c erster Satz AVG bestimme, dass die Gebühr dem Zeugen „kostenfrei zu zahlen“ sei; diese Regelung gelte gem §§ 51d, 53a Abs 4 und 53b iVm 53a Abs 4 AVG auch für die den Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern zu zahlenden Gebühren. Dagegen werde in § 78a AVG nur hinsichtlich der Sachverständigengebühren angeordnet, dass deren Zuerkennung von den Bundesverwaltungsabgaben befreit ist. Da zweifelhaft sein könne, ob die Regelung des auch eine Abgabenbefreiung beinhalte (bejahend

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.