AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 70
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl 1995/471 (RV 130 AB 238 19. GP); BGBl I 2013/33 (RV 2009 AB 2112 24. GP).
Literatur
S die Angaben bei § 69 AVG.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentierung
A. Allgemeines
1
Bewilligung und auch Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides (zB ).
2
Gegen den Wiederaufnahmebescheid kann Beschwerde an das VwG erhoben werden (ausführlich s Hengstschläger/Leeb AVG § 70 Rz 91 f; Stand , rdb.at).
Gem § 63 Abs 1 AVG ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme keine Berufung zulässig (s auch die Kommentierung zu § 63 AVG). Hier ist als Rechtsmittel ebenfalls die Beschwerde an die VwG zu ergreifen (s VwSlg 19.159 A/2015).
3
Nach RV 2009 24. GP, 17 wurde die Nachfolgeregelung zu § 70 Abs 3 AVG aus systematischen Gründen in § 63 Abs 1 AVG getroffen (vgl auch die Kommentierung zu § 63 AVG).
B. Sonderregelungen
4
S zur Verfügung der Wiederaufnahme nach § 14 DVG die Kommentierung zu § 69 AVG Rz 13.
5
Zur Anwendbarkeit des § 70 AVG nach anderen gesetzlichen Regelungen s die Kommentierung zu § 69 AVG Rz 14.
II. Judikatur
E1
Die Behörde darf...