AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 50
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Haller, Die geplante Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, ZfV 1980, 216.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
A. | Zeugenbelehrung, förmliche Einvernahme | ||
B. | Zeugenvernehmung | ||
C. | Gegenüberstellung | ||
D. | Vernehmung durch eine Behörde | ||
E. | Niederschrift | ||
F. | Verwertungsverbot |
I. Kommentierung
1
§ 50 AVG enthält Vorschriften über die Zeugenbelehrung. Er ist die letzte Bestimmung, die sich unter der Überschrift „Zeugen“ ausdrücklich mit dem einschlägigen Regelungskomplex beschäftigt. Danach ist zwar der Beginn der Zeugenvernehmung, nicht jedoch deren weiterer Fortgang geregelt. Diesbezüglich entfalten andere Bestimmungen, wie zB jene über die arbiträre Ordnung, die Pflicht zur Findung der materiellen Wahrheit oder das rechtliche Gehör, Bedeutung.
2
Zu Beginn seiner Vernehmung ist ein Zeuge jedenfalls über seine maßgeblichen persönlichen Verhältnisse, zB seine Identität, zu befragen. Er ist auch zu ermahnen, die Wahrheit zu sagen und vollständig über die jeweiligen Tatsachen zu berichten (Wahrheitserinnerung). Über die gesetzlichen Gründe, die eine Verweigerung der Aussage tragen würden, ist er ebenso – einmalig – zu belehre...