FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 11 [Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Ausschließliche Zuständigkeit der Finanzämter | ||
II. | Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages durch das Wohnsitzfinanzamt | ||
A. | Auszahlung der FB und des KAB | ||
B. | Höhe des Auszahlungsbetrages (FB und KAB) |
I. Ausschließliche Zuständigkeit der Finanzämter
1
Die allgemeinen Regelungen über die Auszahlung der FB waren bisher außerhalb der Stammfassung des FLAG festgelegt (Artikel II BGBl 1993/246). Diese Regelungen wurden in die Stammfassung des FLAG integriert und sind seit auch auf die Arbeitnehmer von Selbstträgern (Bund, Land, Gemeinden, wenn ihre Einwohneranzahl 2000 überstieg) anzuwenden. Die Auszahlung der FB und des Kinderabsetzbetrages (KAB) durch die Selbstträger wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft, da ohnehin nur mehr 6 % der FB-Bezieher davon betroffen waren (s ErläutRV NR: XXIII. GP RV 289 zur Nov BGBl I 2007/103).
Seit ist nunmehr ausschließlich das Finanzamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der FB-Bezieher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt; s § 20 AVOG 2010) für die Auszahlung der FB und des KAB zust...