FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31h [Strafbestimmung]
1
§ 31h normiert – analog § 30h Abs 4 zur SFB/SFF und § 30l zur LFB/LFF – eine Verwaltungsübertretung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten in Bezug auf Schulbuchbelege.
Die Bestimmung entspricht grundsätzlich jener des § 29 (siehe § 29 Rz 1 ff).
Im Gegensatz zu § 29 ist eine Arreststrafe in § 31h nicht vorgesehen; die Verjährungsfrist beträgt hier zwei Jahre, bei der FB drei Jahre.
2
Geschützt sind die Schulbuchbelege, also die Schulbuchgutscheine und die Schulbuchanweisungen (s § 31b Rz 9). Zum Auslaufen der Regelung s Rz 9.
3
Strafbar ist die
missbräuchliche Verwendung (s Rz 4),
Verfälschung (s Rz 5),
Nachahmung (s Rz 6).
4
Missbräuchlich verwendet wird ein Schulbuchbeleg, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der SBA eingesetzt wird, also etwa ein Repetent nochmals einen Schulbuchgutschein einlöst, obwohl er bereits das entsprechende Schulbuch hat (s § 31a Rz 33), und ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Anders als bei den Tatbeständen der Verfälschung oder der Nachahmung liegt hier ein vorsätzliches (grob fahrlässiges) Handeln nicht unbedingt auf der Hand.
5
Verfälscht wird ein an sich echter Schulbuchbeleg, indem seine Angaben von einem Nicht...