FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30p [Verfahren]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Antragsgebundenheit | |
II. | Arbeitgeberbestätigung | |
III. | Jährliche Auszahlung | |
IV. | Zuständiges Finanzamt | |
V. | Antragserledigung | |
VI. | Rückzahlung zu Unrecht bezogener Fahrtenbeihilfe, Ersatz zu Unrecht in Anspruch genommener Lehrlingsfreifahrt, aufsichtsbehördliche Abstandnahme, Verwaltungsübertretung |
I. Antragsgebundenheit
1
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (LFB) ist – wie die Familienbeihilfe (FB, § 10 Abs 1) und die Schulfahrtbeihilfe (SFB, § 30e Abs 1) – nur auf Antrag zu gewähren (Abs 1 erster Satz). Antragsberechtigt ist der Anspruchsberechtigte (§ 30m Abs 1 erster Satz, s § 30m Rz 3). Hierfür steht das Formular Beih 94 zur Verfügung.
Siehe auch bei § 30e Rz 1.
2
Ebenso wie bei der FB (§ 10 Abs 5) und der SFB (§ 30e Rz 2) bedürfen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für die Antragstellung und die Entgegennahme der LFB nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Abs 1 zweiter Satz).
3
Der Antrag auf Gewährung der LFB ist beim Wohnsitzfinanzamt (s § 30e Rz 9) nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres spätestens bis 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
4
Der Antrag muss innerhalb der Frist des Abs 1 beim FA einge...