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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 75

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 75
A.
Beschuldigter
1, 2
B.
Verdächtiger
3
II.
Rechtsprechung zu § 75

I. Kommentar zu § 75

A. Beschuldigter

1

Beschuldigter kann nur eine natürliche Person sein. Bei Erfüllung der im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) genannten Voraussetzungen können auch Verbände, das sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (s § 1 Abs 2 VbVG), für Finanzvergehen zur Verantwortung gezogen werden (§ 1 Abs 2 iV mit § 28a FinStrG). Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren (§ 56 Abs 5 FinStrG). Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband). Gem § 75 FinStrG ist Beschuldigter die eines Finanzvergehens verdächtige Person vom Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 83 Abs 2 FinStrG) oder der dieser gleichkommenden ersten Vernehmung (§ 83 Abs 3 FinStrG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ob der Beschuldigte die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens zur Kenntnis nimmt oder die Verständigung durch Hinterlegung zugestellt werd...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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