FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 74b
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 74b | |||
A. | Aufgaben | |||
1. | Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1) | |||
2. | Bankauskünfte (§ 74b Abs 2) | |||
B. | Zusammenwirken mit der Finanzstrafbehörde (§ 74b Abs 3) | |||
C. | Berichtspflicht (§ 74b Abs 4) |
I. Kommentar zu § 74b
A. Aufgaben
1
Die dem Rechtsschutzbeauftragten im Rahmen des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zukommenden Aufgaben sind in § 74b Abs 1 und 2 FinStrG festgelegt. Diese betreffen die Einholung von Telekommunikationsauskünften nach § 99 Abs 3a FinStrG und unter besonderen Voraussetzungen die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs 6 FinStrG. Darüber hinaus werden dem Rechtsschutzbeauftragten auch außerhalb des Finanzstrafrechts Aufgaben übertragen, nämlich gemäß § 11 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG (BGBl I 2015/118) in Zusammenhang mit Kontoregisterabfragen der Abgabenbehörden (nicht aber der Finanzstrafbehörden).
1. Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1)
2
Bei Auskunftsverlangen an Telekommunikationsbetreiber nach § 99 Abs 3a FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragen über zwei Verfahrensschritte zu informieren. Die erste Information betrifft das Auskunftsverlangen selbst. Unverzüglich nachdem ein solches vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordnetes Ersuchen an Telekommunikationsanbieter ergangen ist, ist darüber auch der Rechtsschutzbeauftragte zu...