FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 69
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 69
1
Die feste Geschäftsverteilung ist seit auf der Homepage des BMF zu veröffentlichen. Damit steht diese Information betreffend alle Spruchsenate jederzeit zur Verfügung. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass für jeden einzelnen Senat alle Mitglieder, auch die Ersatzmitglieder, anzuführen sind.
2
Darüber hinaus sind die Geschäftsverteilungen auch bei der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65 FinStrG), zur Einsicht aufzulegen oder an der Amtstafel anzuschlagen. Diese weitere Möglichkeit der Einsichtnahme hat jedoch nicht die rechtliche Wirkung der Veröffentlichung.
3
Wie sich der Senat im Einzelfall zusammensetzt, ist dem Beschuldigten und dem Nebenbeteiligten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mitzuteilen (§ 125 Abs 1, § 157 FinStrG). Beides ermöglicht dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten vom Ablehnungsrecht (§ 73 FinStrG) Gebrauch zu machen.