FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 68
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 68 | ||
A. | Einrichtung von Senaten | ||
B. | Feste Geschäftsverteilung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 68 |
I. Kommentar zu § 68
A. Einrichtung von Senaten
1
Bei den im § 65 Abs 1 FinStrG aufgezählten Finanz- und Zollämtern sind Spruchsenate unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zu bilden (§ 68 Abs 1 FinStrG). Dabei obliegt die Organisation der Spruchsenate den Vorständen dieser Ämter. Es müssen bei jedem in § 65 genannten Finanz- oder Zollamt mindestens zwei Spruchsenate gebildet werden: ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe, und ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet wird. Die Laienbeisitzer müssen nicht Mitglieder der entsendenden gesetzlichen Berufsvertretung sein, es kann sich bei ihnen auch um Kammerangestellte handeln, da das Gesetz nur vorschreibt, dass die Laienbeisitzer von der Berufsvertretung entsendet werden, nicht aber, dass sie Kammermitglieder sein müssen. Entsprechend dem Bedarf sind für jedes Senatsmitglied Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes in bestimmter Reihenfolge zum Einsatz kommen (§ 68 Abs 2 FinStrG).
B. Feste Geschäftsve...