FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 67
Übersicht
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I. Kommentar zu § 67
A. Ernennung der Senatsmitglieder
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Alle Mitglieder der Spruchsenate werden vom Bundespräsidenten ernannt (§ 67 Abs 1 FinStrG). Das Vorschlagsrecht der Bundesregierung wurde mit BGBl I 2002/97 aufgehoben. Die Zuweisung erfolgt dabei nicht zu einem bestimmten Senat, sondern zu bestimmten Finanzstrafbehörden. Die Laienbeisitzer sind aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichter zu entnehmen, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate des Bundesfinanzgerichtes entsandt werden § 4 BFGG). Entsendungsberechtigt sind die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Landarbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer, die Architektenkammer, die Ingenieurskammer sowie die Kammern der Ärzte, der Tierärzte, der Dentisten und der Apotheker. Nicht berechtigt zur Entsendung sind die Kammern der Wirtschaftstreuhänder, der Rechtsanwälte und der Notare (§ 4 Abs 2 BFGG). Die entsendeten Personen müssen österreichische Staatsbürger im Vollbesitz ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 4 Abs 2 BFGG). Ausgenommen von der Entsendung sind gem § 4 Abs 4 BFGG neben den in Art 134 Abs 5 B-VG genannten politischen Funktionsträgern, Wi...