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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 252

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 252
A.
1
B.
1.
Gemeinsame Bestimmungen
2
a)
Offenbarung
b)
Verwertung
c)
Unbefugt
d)
Der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse und Umstände
2.
Sachverständiger (§ 48a Abs 3 lit a BAO)
3
3.
Akten des Abgaben-, Monopol- und Finanzstrafverfahrens (§ 48a Abs 3 lit b BAO)
4
4.
Personenstands- und Betriebsaufnahme (§ 48a Abs 3 lit c BAO)
5
C.
Subjektive Tatseite
6
D.
Strafverfolgung (§ 252 Abs 4 FinStrG)
7
E.
8
II.
Rechtsprechung zu § 252 Abs 1

I. Kommentar zu § 252

A. Täter (§ 252 Abs 1 FinStrG)

1

Täter kann jeder mit Ausnahme eines Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) sein. Aber auch ein Beamter, der nicht in dieser Eigenschaft, sondern als Privatperson handelt, ist Täter iS des § 252 Abs 1 FinStrG. Das trifft zB auf den Beamten einer Bezirksverwaltungsbehörde zu, der bei der Abgabenbehörde als Partei vorspricht, die Abwesenheit des Referenten dazu benützt, in einen auf dem Schreibtisch liegenden Veranlagungsakt Einsicht zu nehmen und seine so erworbenen Kenntnisse weitererzählt. Gleicherweise ist die Aufräumerin, die bei ihrer Tätigkeit die Gelegenheit zum „Aktenstudium“ benützt und ihr Wissen weitergibt, Täter.

B. Tathandlung (§ 252 Abs 1 FinStrG iVm § 48a Abs 3 BAO)

1. Gemeinsame Bestimmungen

2

Wie § 251 Abs 1 FinStrG, so verweist nunmehr auch § 252 Abs 1 FinStrG auf die Bestimmungen der BAO, in denen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht umschrieben...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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