FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 248 Begünstigung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 248 | ||
A. | Täter | ||
B. | Voraussetzung der Bestrafung | ||
C. | Tathandlung | ||
D. | Subjektive Tatseite | ||
E. | Strafe | ||
F. | Strafausschließungsgründe | ||
II. | Rechtsprechung zu § 248 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 248
A. Täter
1
Der Tatbestand der Begünstigung des § 248 FinStrG entspricht dem der Begünstigung nach § 299 StGB. Während aber § 299 StGB die Begünstigung in Bezug auf eine gerichtlich strafbare Handlung sanktioniert, stellt § 248 FinStrG die Begünstigung von Personen, die ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen begangen haben, unter Strafe.
Täter kann, außer dem Vortäter (= Begünstigten), jedermann („wer“) sein. Gem § 299 Abs 2 StGB ist der Begünstigte auch dann nicht gem § 248 FinStrG strafbar, wenn er einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen. Da es sich beim Tatbestand des § 248 FinStrG um eine persönliche Begünstigung handelt, kann eine sachliche Begünstigung nicht dem § 248 FinStrG unterstellt werden. Dies auch dann nicht, wenn die sachliche Begünstigung in der Absicht erfolgt, den Täter der Bestrafung zu entziehen. Die sachliche Begünstigung stellt immer den Tatbestand der Hehlerei gem § 37, 46 FinStrG dar (EB StGB zu § 299).
Täter kann daher zB sein, wer dem Begünstigten einen Unterschlupf verschafft (EvBl 1955/35). Aber auch ein Zeuge, d...