FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 245
Übersicht
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I. Kommentar zu § 245
A. Entschädigung
1
Entschädigungsanspruch und Entschädigungsverfahren richten sich nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl I 2004/125. Siehe dazu auch Kommentar § 188 ff FinStrG, die dem StEG 2005 nachgebildet sind. § 245 FinStrG enthält dazu eine Sonderbestimmung für die Entschädigung des Verfallsbeteiligten (Eigentümers der verfallenen Sache, Pfand- und Zurückbehaltungsberechtigten). Wurde nämlich der Verfall im selbständigen Verfahren (§ 242 FinStrG) ausgesprochen, die damals unbekannten Täter aber später entdeckt bzw ihr Aufenthalt ermittelt, ist gegen sie das Finanzstrafverfahren durchzuführen. Erfolgt dabei aus irgendeinem Grunde ein Freispruch, ist der bereits im selbständigen Verfahren vollzogene Verfall nicht gerechtfertigt (§ 245 Abs 1 FinStrG). Gleiches gilt auch dann, wenn nach Entdeckung der Täter bzw deren Aufenthaltes gegen sie die Staatsanwaltschaft mangels ausreichender Beweise das Ermittlungsverfahren einstellt (§ 190 StPO) oder die Verjährung (§ 31 FinStrG) eintritt.
2
Der entschädigungs-(klags-)berechtigte Personenkreis ist in Abs 2 abschließend angeführt. Die Bestimmungen der § 9 und 12 StEG 2005 sind dabei sinngemäß anzuwenden (§ 245 Abs 3 FinStrG). § 245 FinStrG wurde an die Änderungen ...