FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 236
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 236
A. Nebenbeteiligte
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Für die Haftungs- und Verfallsbeteiligten iSd § 76 FinStrG gelten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Bestimmungen des § 444 StPO sinngemäß, soweit die §§ 237 bis 242 FinStrG nichts anderes bestimmen. Danach sind sie zur Hauptverhandlung zu laden und haben in ihr und den nachfolgenden Verfahren die selben Rechte wie die Beschuldigten. Sie können daher Anträge und Fragen stellen. Sie dürfen auch nicht als Zeugen, sondern müssen wie Beschuldigte vernommen werden. Diese Rechtsstellung wird ihn aber auch bereits im Ermittlungsverfahren zukommen. In Abwesenheit der Nebenbeteiligten darf eine Haftungs- oder eine vom Beschuldigten verschiedene Person vom Verfall belastende Entscheidung nur getroffen werden, wenn diese ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen worden sind. Andernfalls müsste die Verhandlung vertagt oder allenfalls, sofern es sich nicht um eine Haftung nach § 28 FinStrG handelt, einen Beschluss nach § 443 Abs 2 StPO auf abgesonderte Entscheidung fassen ( [R 236/1]). Die Haftungsbeteiligten iSd § 76 FinStrG unterscheiden sich dabei von den Haftungsbeteiligten iSd § 64 StPO.
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