FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 65
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 65 | ||
A. | Senate | ||
II. | Rechtsprechung zu § 65 FinStrG |
I. Kommentar zu § 65
A. Senate
1
§ 65 FinStrG bestimmt, bei welchen Abgabenbehörden Spruchsenate einzurichten sind. Die örtliche Zuständigkeit der Spruchsenate erstreckt sich, soweit gem § 68 Abs 3 FinStrG nicht eine gebietsmäßige Geschäftsverteilung besteht, jeweils auf ein Bundesland (Ausnahme: Spruchsenate beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und beim Zollamt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland).
2
Wegen der bundesweiten Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel können gem § 65 Abs. 1 lit a FinStrG alle bei Finanzämtern eingerichtete Spruchsenate auch als Organe dieses Finanzamtes mit besonderem Aufgabenkreis tätig werden. Damit soll im Interesse der Parteien eine Verhandlungsführung in deren örtlichem Nahebereich gewährleistet werden können. Die konkrete Zuteilung der Finanzstrafsachen auf die einzelnen Spruchsenate ist der gemäß § 68 Abs 3 FinStrG zu erlassenden Geschäftsverteilung vorbehalten.
3
Die Senate sind aber keine eigenen Behörden, sie sind nur (weisungsfreie) Organe derjenigen Finanzstrafbehörde, für die sie im Einzelfall tätig werden. So wird zB ein beim Finanzamt Linz gebildeter Spruchsenat nur dann als Organ des Fi...