FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 228a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 228a | ||
A. | Kostenersatz bei Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte | ||
II. | Rechtsprechung zu § 228a |
I. Kommentar zu § 228a
A. Kostenersatz bei Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte
1
§ 228a FinStrG wurde durch die FinStrGNov 1985 eingefügt und nimmt Bezug auf die zweigeteilte Zuständigkeit bei Finanzstraftaten. Danach soll bei einem Freispruch bloß wegen Unzuständigkeit der Gerichte die Pflicht des Bundes zum Ersatz der Verteidigungskosten entsprechend dem § 393a Abs 2 StPO auf einen bloß angemessenen Teil eingeschränkt werden. Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist nämlich mit dem Fall gleichzuhalten, dass ein vor einem Schöffen- oder Geschworenengericht Angeklagter lediglich wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt wird (EB FinStrGNov 1985). Bisher waren mangels einer entsprechenden Bestimmung die gesamten Verteidigungskosten gem § 393a Abs 1 StPO auf Antrag zu ersetzen. Sind mehrere Finanzvergehen angeklagt und erfolgt nur ein teilweiser Freispruch, so gebührt kein Ersatzanspruch gem § 393a Abs 2 StPO (vgl Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 228a Rz 6; [R 228a/1]).
II. Rechtsprechung zu § 228a
1. Ein in einem ausgeschieden...