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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 227

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 227
A.
Kosten
1- 6
II.
Rechtsprechung zu § 227 Abs 1

I. Kommentar zu § 227

A. Kosten

1

Bei den der Finanzstrafbehörde erwachsenen Kosten ist zu unterscheiden, ob sie als Privatbeteiligter bzw Subsidiarankläger (Abs 1) oder als Hilfsorgan des Gerichtes (Abs 2) tätig wurde. § 227 Abs 1 FinStrG bestimmt als Ergänzung zum § 381 StPO (taxative Kostenaufzählung), dass die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger entstandenen Kosten nicht zu den Pauschalkosten des § 381 Abs 1 Z 1 StPO gehören. Sie sind der Finanzstrafbehörde gem § 227 Abs 3 FinStrG zu ersetzen. Dh sie müssen mit gesondertem Beschluss (§ 395 StPO) als Kosten der Privatbeteiligung gem § 227 Abs 1 FinStrG vom Strafgericht betragsmäßig bestimmt werden ( [R 227(1)/1]). § 227 Abs 3 FinStrG bezieht sich auf die Kosten des Abs 1. Ersetzt werden können nur die Barauslagen (s Kommentar § 185 Rz 4) und die der Finanzprokuratur gem § 5 Prokuraturgesetz (BGBl 1945/172) nach dem Rechtsanwaltstarif zustehenden Kosten. Der Kostenbeschluss stellt hinsichtlich dieser Kosten einen Exekutionstitel für die Finanzverwaltung dar, auf Grund dessen auch die Einbringung im Wege einer gerichtlichen Exekution von der Finanzverwaltung betrieben werden kann. Dazu hat sie...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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