FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 225
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I. | Kommentar zu § 225 |
I. Kommentar zu § 225
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Diese, mit BGBl 1988/599 aufgehobene Gesetzesbestimmung enthielt Regelungen über die Wiederaufnahme nach dem Tod des Verurteilten und das Antragsrecht der Erben. Da die Verpflichtung zur Entrichtung von Geldstrafen und Kosten auch im gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr auf die Erben übergeht (§§ 389, 410 b StPO iF BGBl 1987/605) ist § 225 FinStrG gegenstandslos geworden (s Kommentar § 124 FinStrG).