FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 224
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommmentar zu § 224
A. Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens
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Durch den Beschluss der dem Wiederaufnahmsantrag stattgibt, wird das frühere Urteil insoweit aufgehoben, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird (§ 358 StPO). Das kann sowohl bezüglich einzelner Fakten eines Finanzvergehens als auch bezüglich einzelner von mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen (§ 21 Abs 1 FinStrG) der Fall sein. Die Aufhebung des Urteils betrifft den Schuldspruch (die Schuldsprüche) nur insoweit, als die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Die einheitliche Strafe (§ 21 Abs 2 FinStrG) wird aber zur Gänze aufgehoben. Im wiederaufgenommenen Verfahren hat daher die Strafe für die von der Wiederaufnahme nicht betroffenen Taten oder Fakten neu bemessen zu werden, wenn ein teilweiser Freispruch erfolgt. Das Gericht kann, sofern der Ankläger damit einverstanden ist, sofort einen Teilfreispruch fällen (§ 360 Abs 1 StPO) und die Strafe für die verbleibenden Fakten oder Taten neu bemessen (JBl 1966, 574). Im anderen Falle tritt die Sache durch die Wiederaufnahme in den Stand des Ermittlungsverfahrens ...