FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 223
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 223 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung der abgabenrechtlichen Beurteilung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 223 |
I. Kommentar zu § 223
A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung der abgabenrechtlichen Beurteilung
1
§ 223 FinStrG ergänzt § 221 f FinStrG und ist nur zu Gunsten des Verurteilten anwendbar. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist auch dann möglich, wenn zwar nicht der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt eine Änderung erfährt, aber sich die daran anknüpfende abgabenrechtliche Beurteilung durch die Abgabenbehörde geändert hat und dies in einer rechtskräftigen Entscheidung (Verfügung) der Abgabenbehörde zum Ausdruck gebracht wird. Damit werden nicht nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (§§ 221 f FinStrG), sondern auch eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung, die vom Strafurteil abweicht, als tauglicher Wiederaufnahmsgrund statuiert. Das wäre zB dann der Fall, wenn die Tätigkeit eines Handelsvertreters ursprünglich als gewerbliche angesehen wurde, nunmehr aber als nichtselbständige Tätigkeit.
Ein nachträglich modifizierter - für den Verurteilten günstigerer - rechtskräftiger Abgabenbescheid bleibt als allfälliger...