FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 220
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 220 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Zuständigkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 220 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 220
A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Zuständigkeit
1
Die Wiederaufnahmsgründe der StPO finden sich in § 352 StPO (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) und § 353 StPO (auf Antrag des Verurteilten). § 220 FinStrG ergänzt die Wiederaufnahme der StPO in Hinblick auf die geteilte Zuständigkeit (§ 53 FinStrG) und erfolgt stets zum Nachteil des Betroffenen.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 220 FinStrG ist das Vorliegen einer gerichtlichen Unzuständigkeitsentscheidung gem § 210, 212 oder 214 FinStrG (§ 220 Abs 1 FinStrG), dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt ist (§ 352 Abs 1 StPO, § 31 FinStrG) sowie das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweise (§ 220 Abs 2 erster Satz FinStrG). Wiederaufnahmsgrund kann nur eine neue Tatsache oder Erkenntnisquelle für schon früher bestehende Tatsachen sein, die für die gerichtliche Zuständigkeit iS des § 53 FinStrG spricht (nova reperta). Von neuen Tatsachen und Beweisen kann nur darin gesprochen werden, wenn das Gericht im vorausgegangenen Verfahren davon keine Kenntnis hatte oder wenn die Beweismittel erst später greifbar geworden sind. Als Wiederaufnahmsgründe sind daher auch solche ...