FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 64
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 64 | ||
A. | Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit (§ 64 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Zuständigkeit des Zuvorkommens (§ 64 Abs 1 zweiter Satz FinStrG) | ||
C. | Heilung von Zuständigkeitsmängeln im Verfahren vor dem Spruchsenat (§ 64 Abs 2 FinStrG) | ||
D. | Zuständigkeitsstreit zwischen Senaten (§ 64 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 64 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 64
A. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit (§ 64 Abs 1 FinStrG)
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Gem § 64 Abs 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen, und zwar in jedem Stadium des Verfahrens, wahrzunehmen. Für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bescheid der Finanzstrafbehörde erlassen wird ( Slg 4819). War die Finanzstrafbehörde zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig, muss dieser im Rechtsmittelverfahren wegen Unzuständigkeit aufgehoben werden. Ein Strafbescheid, der von einer örtlich unzuständigen Finanzstrafbehörde erlassen wurde, ist im Falle eines Rechtsmittels vom Rechtsmittelgericht aber auch dann aufzuheben, wenn dieses an und für sich örtlich zuständig wäre ( [R 58(1)/12]). Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch dann verle...